AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sürth GmbH
Gültig ab: 01.02.2026
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Geltung und Anwendbarkeit
- Definitionen und Fachbegriffe
- Werkvertragliche Leistungen – Allgemeine Regelungen
- Werkvertragliche Leistungen – Spezielle Regelungen nach Gewerk
- Regelungen zum Baustellenablauf
- Verkauf von Waren und Materialien
- Preisbildung, Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Allgemeine Regelungen
- Regelungen für Geschäftskunden (B2B)
- Verbraucherschutzbestimmungen (B2C)
- Schlussbestimmungen
1. ALLGEMEINE GELTUNG UND ANWENDBARKEIT
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Sürth GmbH, Hoheneckenweg 8, 50739 Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 126311, nachfolgend „Auftragnehmer" oder „AN" genannt, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber" oder „AG" genannt. Die Abkürzung „AG" steht für Auftraggeber, die Abkürzung „AN" steht für Auftragnehmer (Sürth GmbH). Die AGB gelten für alle von uns erbrachten Leistungen im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitär (nachfolgend „HLS"), einschließlich Werkverträge, Wartungs- und Servicearbeiten sowie den Verkauf von Waren und Materialien.
1.1.2 Diese AGB gelten für:
- Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB (Erbringung baulicher und technischer Leistungen)
- Kaufverträge nach §§ 433 ff. BGB (Lieferung von Waren, Materialien und Bauteilen)
- Gemischte Verträge (Werkvertrag mit Materiallieferung)
- Wartungs- und Servicearbeiten
- Notdienste und Notfalleinsätze
1.1.3 Abweichungen und Änderungen der AGB können nur durch schriftliche oder per E-Mail bestätigte Vereinbarung mit dem Auftraggeber erfolgen. Widerspruch des AG gegen diese AGB oder die Geltung abweichender Bedingungen wird ausdrücklich nicht akzeptiert.
1.1.4 Diese AGB gelten in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen dieser AGB werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten angekündigt. Für laufende Verträge gelten Änderungen frühestens 30 Tage nach Ankündigung.
2. DEFINITIONEN UND FACHBEGRIFFE
Zur Schaffung von Klarheit werden folgende fachliche Ausdrücke wie folgt definiert:
2.1 Werkvertrag und Werkleistung
Eine Werkleistung ist die Erbringung einer Bauleistung nach den Regeln der Technik, insbesondere die Installation, Reparatur, Wartung oder Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen sowie damit verbundene Hilfsarbeiten. Die Werkleistung muss zum Zeitpunkt der Abnahme erfüllungstauglich und funktionstüchtig sein, auch wenn noch kleinere Restarbeiten verbleiben.
2.2 Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der vom AN zu erbringenden Leistungen, zur Festlegung des Auftragsumfangs, der geforderten Qualität und als Grundlage für die Preiskalkulation. Bei Pauschalpreisen ist das Leistungsverzeichnis verbindliche Leistungsbeschreibung; Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden.
2.3 Kostenvoranschlag / Angebot
Ein Kostenvoranschlag oder Angebot basiert auf der zum Zeitpunkt der Abgabe vorgenommenen Kalkulation des AN unter Zugrundelegung der ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände.
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die der Kalkulation zugrunde gelegten Annahmen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen und sich hierdurch der erforderliche Materialeinsatz, die Materialpreise oder der Zeitaufwand ändern, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen. Dies gilt sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Verringerung der Kalkulationsgrundlagen. Der AN wird den AG hierüber unverzüglich informieren.
Ein Kostenvoranschlag oder Angebot stellt nur dann eine verbindliche Erklärung des AN dar, eine konkret bezeichnete Leistung zu einem festgelegten Preis zu erbringen, wenn dies ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Andernfalls sind Angebote und Kostenvoranschläge der Veränderung der Kalkulationsbeträge entsprechend freibleibend und unverbindlich.
2.4 Einheitspreis
Der Einheitspreis ist der Preis pro Einheit einer im Leistungsverzeichnis beschriebenen Teilleistung. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten werden durch ein Aufmaß (siehe 2.5) bestimmt und können von der ursprünglichen Kalkulation abweichen.
2.5 Aufmaß
Das Aufmaß ist die nachträgliche Mengenermittlung (Massenermittlung) der tatsächlich erbrachten Bauleistung. Es dient der Bestimmung der Leistungsmenge für die Abrechnung und bildet die Grundlage für die Schlussrechnung. Das Aufmaß wird nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen für das betreffende Gewerk, erstellt.
2.6 Pauschalpreis
Ein Pauschalpreis ist ein Gesamtpreis für alle im zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen. Der Pauschalpreis gilt ausschließlich für die Leistungen des vereinbarten Leistungsverzeichnisses. Zusatzleistungen, Leistungsänderungen oder Mehrkosten sind gesondert zu vergüten.
2.7 Zusatzleistungen
Zusatzleistungen sind Leistungen, die zur Erfüllung des Bauauftrags notwendig sind, aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht in das ursprüngliche Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden. Dazu gehören auch Leistungen, die erst im Laufe der Bauausführung beauftragt werden. Zusatzleistungen werden gesondert und zusätzlich berechnet.
2.8 Leistungsänderungen
Leistungsänderungen sind Abweichungen des vereinbarten Leistungsumfangs durch Vorgabe oder Wunsch des AG. Leistungsänderungen führen zu einer entsprechenden Preisanpassung nach Maßgabe von Abs. 7.2 und 7.3.
2.9 Mengenänderungen
Mengenänderungen sind Abweichungen der tatsächlich ausgeführten Menge von der im Leistungsverzeichnis kalkulatorisch angenommenen Menge. Positionen, die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderung; diese werden einfach nicht berechnet.schlossen.
2.10 Abnahme
Die Abnahme ist die vom AG abgegebene Erklärung nach Fertigstellung der Arbeiten, dass die Leistung vertragsgemäß und erfüllungstauglich erbracht wurde (siehe § 640 BGB). Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn:
- das Nachfolgegewerk aufsetzen und arbeiten kann, oder
- die Leistung gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden kann.
Kleinere oder unwesentliche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränken, rechtfertigen nicht die Verweigerung der Abnahme. Eine schriftliche Bestätigung der Abnahme wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der AG das Gewerk nicht innerhalb einer vom AN schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (Frist: mindestens 1 Woche). Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, sofern der AN hierauf in der Schlussrechnung oder einer anderen Rechnung hinweist.
2.11 Abschlagsrechnung / Zwischenabrechnung
Eine Abschlagsrechnung oder Zwischenabrechnung ist eine Rechnung während der Bauausführung zur Vergütung der bis dahin erbrachten Werkleistung und aufgewendeten Materialien.
2.12 Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Werkleistung auf Basis des endgültigen Aufmaßes. Sie enthält sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung notwendig waren, sowie alle vorherigen Abschlagsrechnungen und Zahlungen.
2.13 Gewerk
Ein Gewerk ist eine abgeschlossene, fachlich in sich selbstständige Leistung, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen ist (z.B. Heizungsinstallation, Sanitärmontage, Lüftungsanlage).
2.14 Mangel
Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung des AN oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Ein Mangel berechtigt den AG:
- die Beseitigung bzw. Behebung des Mangels zu fordern, oder
- bei Unmöglichkeit der Beseitigung, die Werkvergütung zu reduzieren.
Eine Abweichung der Leistung von der persönlichen Vorstellung oder dem Geschmack des AG ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Maßstab ist allein die Funktionsfähigkeit.
2.15 Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung ist die Absicherung der Vergütung des AN. Diese kann durch Bankbürgschaft, Kaution oder andere vereinbarte Sicherheitsformen erbracht werden. Für Sicherheitsleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 650f BGB.
2.16 Gewährleistung
Die Gewährleistung ist die Haftung des AN für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung oder gelieferten Ware innerhalb der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Frist. Während dieser Frist können Mängelansprüche geltend gemacht werden; danach ist eine Geltendmachung ausgeschlossen.
3. WERKVERTRAGLICHE LEISTUNGEN – ALLGEMEINE REGELUNGEN
3.1 Vertragsschluss und verbindliche Angebote
3.1.1 Sämtliche Angebote der Sürth GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Angebote stellen ein Angebot an den AG dar, aufgrund dessen dieser die AN auffordert, mit ihm über den Vertrag zu verhandeln.
3.1.2 Ein Werkvertrag entsteht erst dann, wenn die AN dem Angebot schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat oder der AG ein schriftliches Auftragsbestätigungsformular der AN unterzeichnet oder per E-Mail akzeptiert hat. Aus einer Auftragsbestätigung per E-Mail ergibt sich ein bindender Vertrag. Der AN ist berechtigt, den Vertragsschluss von einer vorab vereinbarten vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung abhängig zu machen.
3.1.3 Die Angebotsfrist beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum, sofern nicht eine andere Frist vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist das Angebot nicht mehr bindend.
3.2 Leistungserbringung und Arbeitsqualität
3.2.1 Die AN führt alle Arbeiten nach den Regeln der Technik, den geltenden DIN-Normen, den Herstellerangaben, den Bestimmungen der Handwerkskammer, geltenden Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere nach den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und alle sicherheitstechnischen Standards.
3.2.2 Leistungsumfang und Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und dem Auftragsbestätigungsschreiben. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten gilt die folgende Rangordnung:
- Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis)
- Pläne und Zeichnungen
- Sonstige Vereinbarungen und Anlagen
- Diese AGB
3.2.3 Der AN ist verpflichtet, den AG auf Gegebenheiten hinzuweisen, die sich während der Ausführung ergeben und die Qualität oder Funktionstüchtigkeit des Gewerks beeinträchtigen könnten. Diese Hinweispflicht umfasst auch Vorgaben des AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen oder Sicherheitsrisiken darstellen. Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis dem AG oder seinem Vertreter in Textform (E-Mail, Schreiben) mitgeteilt wird.
3.2.4 Der AG hat die Pflicht, den AN über alle Belange zu informieren, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten. Dies umfasst insbesondere:
- Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit und Statik
- Lage von Elektro-, Gas-, Wasser- und sonstigen Versorgungsleitungen
- Behördliche Auflagen und Genehmigungserfordernisse
- Beschaffenheit von Wänden, Decken und vorhandenen Anlagen
- Besonderheiten wie Denkmalschutz oder asbesthaltige Materialien
3.3 Fehlende oder verspätet erbrachte Unterlagen
3.3.1 Für Schäden, Verspätungen und sonstige Ereignisse, deren Ursache in fehlender oder verspäteter Beibringung von Unterlagen, Informationen, Genehmigungen oder Materialien durch den AG liegt, haftet der AN nicht. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass er ohne Vorlage der erforderlichen Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann.
3.3.2 Sollten erforderliche Unterlagen (z.B. Baugenehmigung, Energieberaterbericht, Entwässerungsplanung) fehlen, wird der AN den AG schriftlich darauf hinweisen und die Arbeiten pausieren. Die hierdurch entstehende Bauzeitverzögerung trägt allein der AG.
3.4 Zahlungen und Zahlungsverzug
3.4.1 Zahlungen für Werkleistungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig, spätestens aber 14 Tage nach Rechnungszugang. Der Zugang der Rechnung gilt zwei Werktage nach Aufgabe zur Post oder elektronischer Versendung als erfolgt. Für Geschäftskunden gelten ebenfalls 14 Tage; abweichende längere Zahlungsfristen können individuell vereinbart werden.
3.4.2 Unabhängig davon, ob Abschlagsrechnungen vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung zu erstellen. Diese muss alle erbrachten Leistungen und Materialkosten enthalten.
3.4.3 Verzugsfolgen: Gerät der AG mit einer fälligen Zahlung um mehr als 3 Werktage in Verzug, behält sich der AN das Recht vor, die Arbeiten sofort einzustellen. Vor Einstellung muss der AN den AG schriftlich oder per Telefon unterrichten. Für Schäden, die dem AG durch eine solche Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht, auch wenn die Einstellung zu Folgeverzögerungen anderer Aufträge führt.
3.4.4 Verzugszinsen: Im Falle des Zahlungsverzugs entstehen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz p.a., mindestens aber 6 Prozent p.a. Der AN behält sich vor, größere Schäden aus dem Zahlungsverzug geltend zu machen.
3.4.5 Aufrechnung: Eine Aufrechnung durch den AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Aufrechnung mit bloß behaupteten Schadensersatzansprüchen ist nicht zulässig.
3.4.6. Für jeden Auftragseinsatz wird eine Einsatzpauschale von 28,- € berechnet, die alle Fahrtkosten (Anfahrt, Rückfahrt) und Fahrzeugkosten abdeckt. Die Pauschale gilt für Einsätze innerhalb eines Umkreises von 30 km (Luftlinie) vom Betriebssitz des Auftragnehmers. Für Einsätze ab 30 km wird zusätzlich 0,90 € pro Kilometer (Hin- und Rückfahrt) berechnet. Die Entfernung wird nach Google Maps (kürzeste Autostrecke, Hinweg) ermittelt. Bei Mehrfacheinsätzen am selben Tag am selben Ort wird die Pauschale nur einmal berechnet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.4.7. Lagert der Auftragnehmer Materialien, Geräte oder andere Gegenstände des Auftraggebers auf dem Betriebsgelände oder in seinen Lagerräumen, so entsteht dadurch kein Lagervertragsverhältnis und kein dinglicher Anspruch auf die Zurückhaltung der Gegenstände. Die Lagerkosten werden mit der sonstigen Rechnung oder nach Abnahme des Werks fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelagerten Gegenstände nach einmaliger erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung auf Kosten des Auftraggebers zu veräußern oder einem Dritten zu übergeben. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.5 Termine und Verspätungen
3.5.1 Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere:
- Verspätungen durch höhere Gewalt, Naturereignisse oder unvorhersehbare Behinderungen
- Verspätungen aufgrund Zahlungsverzugs des AG
- Verspätungen, die durch Informationsmangel oder verspätete Unterlagenbeschaffung verursacht werden
- Verspätungen durch Verzögerungen bei Behördengenehmigungen
3.5.2 Liegt die Ursache der Verspätung im Verantwortungsbereich des AN, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischerweise durch eine Verspätung entstehenden Schaden. Eine pauschale Schadensersatzforderung (Schrankenverzug) ist nicht zulässig.
3.5.3 Bauzeitenplan: Sofern für die Abwicklung des Auftrags ein Bauzeitenplan erstellt wurde, dienen die dort genannten Termine ausschließlich der zeitlichen Orientierung und internen Abstimmung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten nicht als vertraglich verbindlich und nicht als Fertigstellungsfrist, sofern nicht in schriftlicher Form ausdrücklich ein „Verbindlicher Fertigstellungstermin" oder ein „Bindender Liefertermin" mit konkretem Datum vereinbart wurde. Falls der AN einen vertraglich vereinbarten Termin nicht einhält, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.nberührt.
3.6 Abnahme und Gefahrenübergang
3.6.1 Nach Fertigstellung der Leistung fordert der AN den AG zur Abnahme auf. Die Abnahme ist eine vertragliche Pflicht des AG und kann nur verweigert werden, wenn das Gewerk wesentliche Mängel aufweist, die die Erfüllungstauglichkeit verhindern.
3.6.2 Kleinere oder unwesentliche Mängel rechtfertigen nicht die Verweigerung der Abnahme. Die Erfüllungstauglichkeit ist gegeben, wenn das Nachfolgegewerk aufsetzen kann oder die Anlage gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden kann.
3.6.3 Die Abnahme kann erfolgen durch:
- schriftliche Abnahmeerklärung des AG,
- konkludente (stillschweigende) Abnahme durch Ingebrauchnahme des Gewerks,
- Zahlungsabnahme (siehe 2.11),
- Ablauf von 1 Woche nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme durch den AN.
3.6.4 Der AN trägt bei Eigenleistungen des AG keine Gefahr für diese Eigenleistungen.
3.6.5 Teilabnahmen sind zulässig und bewirken einen Gefahrenübergang für den abgenommenen Teil.
3.7 Mängelansprüche und Gewährleistungsfristen
3.7.1 Für Verbraucherkunden (B2C):
Mängelansprüche des AG verjähren nach den gesetzlichen Fristen des § 634a BGB:
- 5 Jahre ab Abnahme für Mängel an einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
- 2 Jahre ab Abnahme für sonstige Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB),
- abweichend hiervon 1 Jahr ab Abnahme für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, die
- keine Bauwerksleistungen im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sind,
- nicht in die Konstruktion oder den Bestand des Bauwerks eingreifen,
- und die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks nicht wesentlich beeinflussen.
Hinweis: Die 1-Jahres-Frist gilt ausschließlich für reine Reparatur- und Wartungsarbeiten ohne baulichen Eingriff (z.B. Austausch defekter Armaturen, Reparatur einzelner Heizkörper, Wartung bestehender Anlagen). Neuinstallationen, Erneuerungen oder Erweiterungen des Bauwerks unterliegen der 5-Jahres-Frist.
3.7.2 Für Geschäftskunden (B2B):
Mängelansprüche gelten für eine Frist von 4 Jahren ab Abnahme, soweit nicht VOB/B vereinbart ist. Für Geschäftskunden können kürzere Fristen als gesetzlich möglich vereinbart und in Einzelfällen verhandelt werden.
3.7.3 Beginn der Frist: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Gewerks. Bei Teilabnahmen beginnt die Frist für den jeweils abgenommenen Teil mit dessen Abnahme.
3.7.4 Herstellervorgaben und Wartung: Die Einhaltung von Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung der Anlage ist Voraussetzung für die Gewährleistung. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung von Herstellervorgaben, unsachgemäßer Bedienung oder unterlassener Wartung auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung.
3.7.5 Ausschluss gewisser Mängel: Die folgenden Situationen und Phänomene stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung:
- Betriebsfehler und Bedienungsfehler des AG oder Dritter
- Schäden durch höhere Gewalt, Naturereignisse oder Unwetter
- Schäden durch Fremdverschulden oder Eingriffe Dritter
- Schäden durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung
- Schäden durch Nichtbeachtung von Herstellervorgaben
- Natürliche Abnutzung und Verschleiß
- Gebrauchsspuren durch normalen Betrieb.
3.8 Mängelmitteilung und Rügefrist
3.8.1 Der AG muss offensichtliche Mängel dem AN unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Abnahme schriftlich anzeigen.
3.8.2 Für nicht offensichtliche Mängel (verborgen Mängel) gilt: Diese müssen dem AN innerhalb von 14 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden, spätestens aber mit Ablauf der Gewährleistungsfrist (3.7).
3.8.3 Verspätete Mängelanzeigen führen zum Ausschluss des Anspruchs, es sei denn, der Mangel war dem AG nicht erkennbar.
3.9 Mängelbeseitigung
3.9.1 Sofern ein Mangel angemeldet wurde, ist der AN verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 2 Wochen) zu beseitigen, sofern die Beseitigung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3.9.2 Kommt der AN einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den vereinbarten Zugang zum Objekt schuldhaft nicht, oder stellt sich heraus, dass objektiv kein Mangel vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN für den Vor-Ort-Termin (Anfahrtskosten und Stundensätze nach Regie) zu ersetzen.
3.9.3 Kann ein Mangel nicht beseitigt werden oder wird die Beseitigung verweigert, kann der AG die Werkvergütung angemessen reduzieren (Minderung nach § 638 BGB). Ein pauschales Rücktrittsrecht besteht nur bei erheblicher Mangelbeeinträchtigung.
3.10 Eigenleistungen des AG
3.10.1 Sollte der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringen, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Der AN ist nicht verpflichtet, in Eigenleistung erbrachte Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Funktionstauglichkeit hin zu überprüfen.
3.10.2 Der AN haftet nicht für Verspätungen im Baufortschritt oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen.
3.10.3 Eine Hinweispflicht des AN besteht nur bei offen erkennbaren Mängeln in der Eigenleistung, die die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage gefährden.
3.10.4 Sollte der AN durch einen Mangel in einer Eigenleistung des AG gezwungen sein, seine Arbeiten zurückzubauen, zu verändern oder neu zu errichten, werden diese zusätzlichen Arbeiten vom AG vergütet (Kostenersatz).
3.10.5 Verwendet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers von diesem selbst beschaffte oder beigestellte Materialien (z.B. Armaturen, Sanitärgegenstände, Leitungen, Geräte), übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Mangelfreiheit, Funktionsfähigkeit und Haltbarkeit dieser Materialien. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich in diesen Fällen ausschließlich auf die fachgerechte handwerkliche Verarbeitung/den Einbau der vom Auftraggeber gelieferten Materialien.
3.10.6 Mängel des Werks, die allein oder überwiegend auf Fehlern, Ungeeignetheit oder fehlenden Zulassungen der vom Auftraggeber gelieferten Materialien beruhen, begründen keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer.
3.10.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einbau vom Auftraggeber beigestellter Materialien abzulehnen, insbesondere wenn diese erkennbar nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Sicherheits‑ oder Trinkwasservorschriften oder den Hersteller‑Montageanleitungen entsprechen oder offenkundige Mängel aufweisen.
3.10.8 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadens‑ und Aufwendungsersatz bleibt im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beschränkt: Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
4. WERKVERTRAGLICHE LEISTUNGEN – SPEZIELLE REGELUNGEN NACH GEWERK
Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die allgemeinen Werkvertragsbestimmungen (Abschnitt 3) und gelten zusätzlich für spezifische Gewerke und Materialien im HLS-Bereich.
4.1 Heizungsanlagen
4.1.1 Einregulierung und Inbetriebnahme: Die Abnahme einer Heizungsanlage kann auch ohne vollständige Feineinstellung und Einregulierung erfolgen. Die Anlage muss bei Abnahme betriebsfähig und sicher sein. Eine nachträgliche Feineinstellung kann vereinbart werden.
4.1.2 Funktionstüchtigkeit: Eine Heizungsanlage gilt als funktionstüchtig, wenn sie die bestimmungsgemäße Wärmeleistung erbringt und keine Sicherheitsmängel vorliegen. Minimale Abweichungen von optimalen Einstellwerten stellen keinen Mangel dar.
4.1.3 Wärmepumpen – Besondere Hinweise: Der AN weist den AG ausdrücklich darauf hin (muss schriftlich bestätigt werden):
- Wärmepumpen produzieren bei normalbetrieblichem Einsatz Geräusche bis zu ca. 60dB die von einigen Personen als störend empfunden werden können. Diese Geräusche stellen keinen Mangel dar.
- Der Stromverbrauch von Wärmepumpen ist typischerweise höher als bei anderen Heizungsarten und ist nicht Gegenstand der Gewährleistung.
- Die Heizlastberechnung erfolgt anhand von vom AG bereitgestellten Daten (Gebäudedaten, Dämmstandard, etc.). Der AN überprüft diese Daten nicht auf Richtigkeit. Eine zu niedrig berechnete Heizlast führt zu unzureichender Wärmeleistung, stellt aber keinen Mangel des AN dar.
4.1.4 Verlauf und Inbetriebnahme: Sollten sich während des Betriebs Mängel zeigen, die auf fehlerhafte Parametrierung zurückgehen, ist die Behebung dieser Mängel nicht automatisch unter Gewährleistung. Die erste Behebung ist Bestandteil des Werkvertrags; weitere Optimierungen sind Wartungsleistungen und werden separat berechnet.
4.1.5 Verschlammung von Heizungsanlagen: Funktionsstörungen oder Leistungsverluste, deren Ursache in einer Verschlammung des Leitungssystems besteht, fallen nicht unter die Gewährleistung und stellen keinen durch den AN zu ersetzenden Schaden dar, sofern die Heizungsanlage nicht über einen Schlammabscheider verfügt. Der AN empfiehlt ausdrücklich die Installation eines Schlammabscheiders bei allen Neuinstallationen (dies kann Gegenstand eines separaten Zusatzauftrags sein).
4.2 Sanitäranlagen und Wasserleitungen
4.2.1 Duschkabinen und Nassräume: Duschkabinen und Nassräume verfügen über eine Abdichtung, die dazu dient, dass Spritzwasser nicht großflächig in den angrenzenden Raum eindringt. Eine hundertprozentige Dichtigkeit ist systembedingt nicht gegeben. Wasser, das bei direkter Ausrichtung des Wasserstrahls auf die Duschabtrennungen oder bei Nutzung von Nischen und Ecken austritt, stellt keinen Mangel dar. Eine nachträgliche „Kellertrocknung" durch Wasser in angrenzenden Räumen liegt nicht in der Verantwortung des AN und stellt keinen Mangel dar.
4.2.2 Rohre und Materialien: Der AN nutzt Rohrmaterialien nach den geltenden DIN-Normen und Herstellerangaben. Für die Wahl des Materials zwischen zulässigen Alternativen ist allein der AN zuständig. Der AN kann auf Wunsch des AG alternative Materialien einbauen; deren spätere Unverträglichkeit oder Probleme stellen keinen Mangel dar.
4.2.3 Wartungsfugen und Dehnungsfugen: Der AN kann grundsätzlich eine Gewährleistung für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) nur für 6 Monate geben. Der AN gewährleistet, dass alle Fugen nach dem Stand der Technik fachgerecht verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit und Dichtheit dieser Fugen über die 6-Monate-Frist hinaus kann der AN keine Gewährleistung übernehmen. Fugenöffnungen nach Ablauf von 6 Monaten und die dadurch entstehenden Schäden sind nicht Gegenstand der Gewährleistung, es sei denn, der AN hat einen Wartungsvertrag für diese Fugen übernommen.
4.2.4 Armaturen und Keramik in Nassräumen: Bei der Verwendung von Armaturen und Keramik in Nassräumen oder anderen feuchten Umgebungen kann der AN bei Überschreitung bestimmter Belastungsgrenzen keine Gewährleistung für Fleckenbildung, Verfärbung oder Quellung übernehmen. Dem AG wird empfohlen, geeignete Reinigungsmittel zu verwenden und die Flächen nach Wasserkontakt zu trocknen.
4.3 Naturmaterialien (Naturstein, Holz, etc.)
4.3.1 Muster- und Farbgleichheit: Naturprodukte entstehen natürlich; auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Der AN kann deshalb keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit zwischen Chargen oder Lieferungen übernehmen. Dies gilt insbesondere für:
- Natursteine aus unterschiedlichen Abbauorten oder Abbaustätten
- Holz aus verschiedenen Bäumen oder Waldbeständen
- Keramikprodukte aus unterschiedlichen Brennvorgängen
4.3.2 Persönlicher Geschmack ist kein Mangel: Sollten die vom AN gelieferten oder eingebauten Naturprodukte nicht den persönlichen Geschmack oder den ästhetischen Vorstellungen des AG entsprechen, stellt dies keinen Mangel dar. Eine Ware, deren äußeres Erscheinungsbild nicht gefällt, muss der AG trotzdem bezahlen, sofern die Ware keine handwerklichen Mängel aufweist.
4.3.3 Holzbestandteile: Bei der Verwendung von Holz stellen folgende natürliche Merkmale keinen Mangel dar:
- Astlöcher
- Harzgallen
- Verwölbungen und Verformungen
- Natürliche Farbtonabweichungen
- Vergrauen durch Witterungseinfluss
- Verfärbungen durch UV-Strahlung oder natürliche Oxidation
- Oberflächenrauheit durch Holzstruktur
4.3.4 Verfärbungen und Flecken: Flecken auf sämtlichen Flächen (Naturstein, Fliesen, Holz, etc.), die durch:
- Wasserkontakt oder Feuchte
- Chemische Einflüsse oder Reinigungsmittel
- Verschmutzung oder natürliche Algen-/Pilzbildung
entstehen, stellen keinen Mangel dar. Der AG ist verantwortlich für die sachgerechte Pflege und Reinigung.
4.3.5 Oberflächenschutz und Nachbehandlung: Falls Naturmaterialien einer Nachbehandlung bedürfen (z.B. Ölen von Holz, Imprägnierung von Stein), obliegt diese Nachbehandlung dem AG, sofern nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis vereinbart.r werden separat kalkuliert und berechnet.
4.4 Wasserschaden-Trocknung und Sanierung
4.4.1 Bei der Trocknung und Sanierung von Wasserschäden können sich folgende physikalische Prozesse ergeben, die keinen Mangel der Trocknungsleistung darstellen:
- Verziehen von Holzteilen (Türen, Zargen, Fensterrahmen)
- Quellung und Verformung von Gipskartonplatten
- Risse und Spannungen in Putzen
- Verfärbungen und Fleckenbildung
Diese Phänomene sind teilweise unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar, sofern sie nicht das Maß des durch die Wasserschädigung selbst verursachten Schadens übersteigen.
4.4.2 Die Trocknung ist erfolgt, wenn der Feuchtigkeitswert auf ein technisches Normalmaß zurückgekehrt ist. Dies wird gemessen und dokumentiert.
4.5 Stemmarbeiten, Durchbrüche und Installationsspuren
4.5.1 Sofern nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis anders vereinbart, umfasst die Leistungspflicht des AN nicht:
- Das Wiederverschließen von Durchbrüchen und Bohrlöchern
- Stemmarbeiten zur Verlegung von Rohren und Leitungen
- Alle sonstigen substanzbeschädigenden Arbeiten, die für die erfolgreiche Durchführung des Auftrags notwendig sind
4.5.2 Installationsspuren: Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch Installationsarbeiten entstehen, stellen weder einen Mangel noch eine ersatzpflichtige Beschädigung dar, sofern diese unvermeidbar sind. Dies umfasst:
- Kratzer und Kratzsysteme an Oberflächen
- Bohrlöcher und Stemmnuten
- Leichte Verschmutzungen durch Schleif-, Schneid- oder Bohrarbeiten
4.5.3 Reihenfolge der Arbeiten: Der AN empfiehlt, finale Renovierungsarbeiten (Tapezierung, Anstrich, Bodenbeläge) erst nach Abschluss aller technischen Installationen durchzuführen. Der AG trägt das Risiko von Beschädigungen, falls dieser Rat ignoriert wird.
4.5.4 Staubschutz: Das Stellen von Staubschutzwänden und Bereichsabsperrungen ist nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich im Leistungsverzeichnis vereinbart wurde und separate Kosten hierfür kalkuliert sind.
4.6 Demontagearbeiten und Entsorgung
4.6.1 Für Schäden an demontierten Gegenständen (z.B. beschädigte Heizkörper, zerkratzte Badewannen bei Ausbau) haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass wertvolle Gegenstände, die durch die Arbeiten auf der Baustelle oder durch den Transport von Werkzeugen oder Materialien gefährdet sein könnten, rechtzeitig entfernt oder fachgerecht durch Dritte ausgebaut werden.
4.6.2 Die Entsorgung von Altmaterialien und Abbruchmaterial ist Gegenstand des Auftrags, sofern dies im Leistungsverzeichnis vereinbart ist. Die Kosten hierfür werden separat kalkuliert und berechnet.
5. REGELUNGEN ZUM BAUSTELLENABLAUF
5.1 Materialablageplatz und Arbeitsbedingungen
5.1.1 Der AG verpflichtet sich, dem AN unentgeltlich bereitzustellen:
- Ausreichende Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge des AN und seiner Subunternehmer in unmittelbarer Nähe zur Baustelle
- Ausreichende Lagerplätze für Materialien und Bauteile
- Baustellen-WC und Waschgelegenheiten für die Arbeitskräfte
- Platz für Maschinen und Geräte (Bauaufzug, Gerüste, etc.)
- Stromanschluss und Wasseranschluss (siehe 5.3)
5.1.2 Wird kein ausreichender Materialablageplatz zur Verfügung gestellt, entstehen durch den AN Mehraufwendungen (z.B. Fremdlagerung, verlängerte Transportwege, Sicherungsmaßnahmen). Diese Mehraufwendungen werden gesondert berechnet und vom AG vergütet.
5.1.3 Der AG trägt die Verantwortung für die Baustelle (Absperrung, Sicherung gegen Unbefugte, Schutzmaßnahmen gegen Wetter).
5.2 Service und Wartung auf der Baustelle
5.2.1 Der Auftrag des AN umfasst den Service und/oder die Wartung von zu installierenden Anlagen während der Bauphase nur dann, wenn dies ausdrücklich im Leistungsverzeichnis vereinbart wurde und separate Kosten hierfür kalkuliert sind.
5.2.2 Nach Fertigstellung und Abnahme sind Wartungs- und Servicearbeiten Gegenstand separater Verträge und werden gesondert berechnet.
5.3 Wasser- und Stromversorgung
5.3.1 Der AG stellt dem AN Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Strom durch den AN sind nicht in die AN's Preisangebote einkalkuliert und werden vom AG getragen.
5.3.2 Sollte der AG keinen Zugang zu Wasser oder Strom gewähren können, trägt der AG die Kosten für externe Versorgung (Tankwagen, Stromgenerator, etc.), sofern diese notwendig sind.
ist hierüber zu unterrichten
5.3 Wasser- und Stromversorgung
5.3.1 Der AG stellt dem AN Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Strom durch den AN sind nicht in die AN's Preisangebote einkalkuliert und werden vom AG getragen.
5.3.2 Sollte der AG keinen Zugang zu Wasser oder Strom gewähren können, trägt der AG die Kosten für externe Versorgung (Tankwagen, Stromgenerator, etc.), sofern diese notwendig sind.
5.4 Einsatz von Maschinen und Arbeitsmitteln
5.4.1 Der AN ist berechtigt, zum Zweck der Leistungserbringung Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel einzusetzen. Der AN trägt die Verantwortung für die sachgerechte Bedienung seiner Maschinen.
5.4.2 Unvermeidbare Schäden: Für unvermeidbare Schäden durch den sachgerechten Einsatz von Maschinen haftet der AN nur, wenn diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückgehen. Dies gilt insbesondere für:
- Kratzer und Dellen durch Transportarbeiten
- Beschädigungen durch vibrierende Maschinen
- Schäden durch Vibration an empfindlichen Strukturen (alte Häuser, Denkmalschutz)
5.4.3 Der AN haftet nicht für Schäden an den Maschinen selbst, die durch die Baustelle oder deren Beschaffenheit entstehen.
5.5 Baureinigung
5.5.1 Eine Baureinigung und endgültige Reinigung der Baustelle ist nur geschuldet, sofern diese ausdrücklich im Leistungsverzeichnis vereinbart und kalkuliert wurde.
5.5.2 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Baustelle „besenrein" hinterlassen. Das bedeutet:
- Grobes Ausräumen von Bauschutt und großen Verschmutzungen
- Beseitigung sichtbarer Verschmutzungen der Arbeitsfläche
- Aber: Keine Feinreinigung, keine Wischreinigung, keine Reinigung von Glas und Oberflächen
5.5.3 Der AG ist verantwortlich für die anschließende professionelle Endreinigung.
5.6 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
5.6.1 Der AN führt alle Arbeiten unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzgesetze, der Baustellenverordnung und der Berufsgenossenschaften-Vorgaben durch.
5.6.2 Der AG ist verpflichtet, den AN über alle bekannten Gefahren und Besonderheiten der Baustelle zu informieren (z.B. Asbestsanierungs-Baustellen, Hochspannungsleitungen, Kampfmittel, etc.).
5.6.3 Der AN ist berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn Sicherheitsrisiken erkannt werden, die zu Verletzungen oder Schäden führen könnten. Der AG ist hierüber zu unterrichten
6. VERKAUF VON WAREN UND MATERIALIEN
6.1 Geltungsbereich und Warenumfang
6.1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Verkauf von Waren, Materialien und Bauteilen durch die Sürth GmbH an Kunden. Dies kann ein reiner Warenverkauf sein oder Teil eines Werkvertrags (dann gelten sowohl Abschnitt 3 als auch Abschnitt 6).
6.1.2 Der Warenverkauf unterliegt den Bestimmungen des BGB §§ 433 ff. (Kaufvertrag), soweit diese AGB nichts anderes vorsehen.
6.2 Vertragsschluss bei Warenverkauf
6.2.1 Angebote der Sürth GmbH für Warenverkauf sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Die Angebotsfrist beträgt 4 Wochen ab Angebotszugang.
6.2.2 Ein Kaufvertrag entsteht mit der Auftragsbestätigung durch die Sürth GmbH oder mit Lieferung der Ware, sofern diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt.
6.2.3 Bestellungen werden von der Sürth GmbH anhand verfügbarer Lagerbestände bearbeitet. Bei Nichtentwicklung ist die Sürth GmbH berechtigt, den Kauf abzulehnen oder eine Alternative anzubieten.
6.3 Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
6.3.1 Alle von der Sürth GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Sürth GmbH. Mit Eintritt der Vollzahlung geht das Eigentum auf den Käufer über.
6.3.2 Solange die Ware nicht bezahlt ist, ist ein Weiterverkauf, eine Weiterleihe oder eine anderweitige Veräußerung der Ware nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Sürth GmbH das Recht vor, die Ware zurückzufordern.
6.3.3 Der Käufer trägt das Risiko für Beschädigungen, Verlust und Diebstahl der Ware ab dem Zeitpunkt der Auslieferung / Übergabe, auch wenn das Eigentum noch nicht übergegangen ist.
6.4 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen bei Warenverkauf
6.4.1 Der Kaufpreis für Ware ist sofort nach Aushändigung / Lieferung fällig, spätestens aber 14 Tage nach Lieferung.
6.4.2 Die Sürth GmbH ist berechtigt, die Aushändigung der Ware von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere bei Kunden mit schlechter Zahlungshistorie oder bei großen Warenwerten.
6.4.3 Besondere Fälle (Maßwerk, Spezialbestellungen): Sofern der Käufer Artikel bestellt, die:
- Eigens für ihn gefertigt oder
- Nach Maß geschnitten oder
- Eigens für ihn bestellt werden müssen
ist der Kaufpreis im Voraus (vor Beginn der Fertigung/Bestellung) zu entrichten.
6.4.4 Verzugszinsen: Im Falle von Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a., mindestens jedoch 6% p.a.
6.5 Gewährleistung für Kaufware – Allgemein
6.5.1 Für alle Kaufware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des BGB § 438, soweit diese AGB nicht spezialisierte Regelungen vornehmen:
- Für Verbraucherkunden (B2C): 2 Jahre ab Kaufdatum (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB)
- Für Geschäftskunden (B2B): 4 Jahre ab Kaufdatum (verkürzter Zeitraum nach Vereinbarung)
6.5.2 Eine Mängelanzeige muss bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware erfolgen. Bei verborgen Mängeln muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung erfolgen.
6.6 Gewährleistung für Naturprodukte (Natursteine, Holz, etc.)
6.6.1 Muster- und Farbgleichheit: Naturprodukte entstehen durch natürliche Prozesse. Der Verkäufer kann deshalb keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit zwischen einzelnen Produkten oder zwischen Chargen übernehmen. Dies gilt insbesondere für:
- Natursteine aus unterschiedlichen Abbaustätten oder Leucherkomplexen
- Holz aus verschiedenen Bäumen oder Waldbeständen
- Keramik- oder Granit-Fliesen aus unterschiedlichen Brennserien
6.6.2 Persönliche Geschmacksurteile sind nicht Mangel: Sollten die vom Verkäufer gelieferten Naturprodukte nicht dem persönlichen Geschmack oder den ästhetischen Vorstellungen des Käufers entsprechen, stellt dies keinen Mangel dar. Ein Austausch oder eine Rückgabe erfolgt nicht. Die Ware ist trotzdem vollständig zu bezahlen.
6.6.3 Garantierte Lieferbarkeit: Der Verkäufer kann bei Nachbestellungen nicht garantieren, dass nachbestellte Naturprodukte Form, Farbe, Oberflächenstruktur, Größe oder Dicke exakt dem Vorprodukt entsprechen. Nachbestellungen erfolgen auf Chargen-Verfügbarkeit, und Abweichungen entstehen produktionsbedingt.
6.6.4 Rückgaberecht für Naturprodukte (nur B2C):
- Verbraucherkunden können Naturprodukte innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt zurückgeben, wenn die Produkte nicht dem Muster entsprechen, sofern diese noch unverbaut sind und verpackt versendet werden können.
- Bereits eingebaute Naturprodukte können nicht zurückgegeben werden.
- Der Verkäufer trägt die Rücksendekosten für unverbaut eingegangene Ware.
6.7 Gewährleistung für spezielle Materialien
6.7.1 Holz und Holzprodukte: Bei der Lieferung von Holz stellen folgende Merkmale keinen Mangel dar:
- Astlöcher, Harzgallen, Äste
- Natürliche Farbtöne und -abweichungen
- Vergrauen durch Lagerung oder Transport
- Natürliche Holzfeuchte-Veränderungen, die zu leichten Verformungen führen
6.7.2 Metallverbindungen und Beschichtungen: Für verchromte Oberflächen oder Hochglanzoberflächen wird keine Gewährleistung übernommen bei Schäden durch:
- Falsche Reinigungsmittel
- Unsachgemäße Handhabung
- Verwitterung oder Korrosion (falls nicht spezifisch zugesichert)
6.7.3 Kunststoffe und Lacke: Für Verfärbungen, Vergilbung oder sonstige farbliche Veränderungen von Kunststoff- oder Lackoberflächen wird keine Gewährleistung übernommen, da diese durch UV-Strahlung oder Alterung bedingt sind.
6.8 Fleckenbildung und Wasserkontakt
6.8.1 Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für Flecken auf Fliesen, Natursteinen, Holz oder sonstigen Materialien, die entstehen durch:
- Wasserkontakt und -einlagerung
- Kalkflecken durch Kalkwasser
- Rost- oder Blauflecken auf Naturstein
- Verfärbungen durch chemische Reaktionen mit Reinigungsmitteln oder anderen Substanzen
- Algen- oder Pilzbildung
6.8.2 Pflege und Schutz: Der Käufer ist verantwortlich für die sachgerechte Pflege und Behandlung der Materialien. Dies umfasst:
- Trocknung nach Wasserkontakt
- Verwendung geeigneter Reinigungsmittel
- Eventuell notwendige Imprägnierung oder Wachsbehandlung (nach Herstellerangaben)
6.8.3 Hinweis auf Reinigung: Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass viele im Handel angebotene Badreiniger und aggressive Reinigungsmittel Oberflächen angreifen können. Der Käufer sollte vor Reinigung die Herstellerangaben prüfen.
6.9 Zwecktauglichkeit und Beratung
6.9.1 Der Verkäufer gibt keine Gewährleistung dafür, dass gekaufte Materialien sich für den vom Käufer angedachten Zweck eignen, sofern dieser Zweck nicht vor dem Kauf ausdrücklich mitgeteilt und der Verkäufer sich zur Eignung in Textform geäußert hat.
6.9.2 Falls der Käufer eine Beratung zur Materialwahl wünscht, kann diese kostenpflichtig erbracht werden. Die Verantwortung für die Materialwahl liegt beim Käufer, sofern nicht eine bezahlte Beratung durch den Verkäufer erfolgt ist.
6.9.3 Bei Änderungswünschen nach Abschluss der Planung kann der Verkäufer nicht garantieren, dass Nachbestellungen identisch zu Vorbestellungen sind (insbesondere bei Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen).
6.10 Lieferung und Versand
6.10.1 Lieferungen erfolgen ab Lagerort oder ab Baustelle. Die Versandart wird mit dem Käufer abgestimmt. Transport- und Versandkosten werden separat berechnet.
6.10.2 Das Risiko für Beschädigungen während des Transports trägt der Käufer ab dem Zeitpunkt der Auslieferung, sofern er den Transport nicht durch den Verkäufer durchführen lässt.
6.10.3 Bei Versand durch die Post oder einen Kurier werden Waren versichert, sofern der Käufer dies bei Bestellung wünscht. Die Versicherungskosten werden berechnet.
6.10.4 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe oder Transportstörungen berechtigen den Käufer nicht zur Schadensersatzforderung.
7. PREISBILDUNG, VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Preisbildung und Kostenvoranschläge
7.1.1 Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot aufgeführten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Kalkulation bekannten Kosten für Material, Lohnkosten und andere Leistungselemente. Sollten sich diese Kosten nach Vertragsabschluss bedeutsam ändern, ist eine Preisanpassung möglich (siehe 7.2 und 7.3).
7.1.2 Dem AG ist bekannt, dass der in einem Angebot aufgeführte Preis von dem nach Durchführung der Arbeiten zu zahlendem tatsächlichem Preis abweichen kann. Dies ist regelmäßig bedingt durch:
- Abweichungen der tatsächlichen Massen von den kalkulativ angesetzten Mengen (Aufmaß)
- Zusatzleistungen oder Leistungsänderungen, die erst während der Ausführung erkannt werden
- Mengenänderungen, die einer Preisanpassung führen
7.2 Preisanpassungen bei Kostenänderungen
7.2.1 Allgemeine Preisanpassungsklausel: Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (z.B. Materialpreise, Rohstoffpreise, Nachgewerke-Kosten, Transportkosten) um mehr als 5%, und würde sich dadurch auch der Gesamtpreis des Auftrags verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen.
7.2.2 Das Ziel solcher Verhandlungen ist die einvernehmliche, angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die durch die Kostenänderung betroffenen Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise.
7.2.3 Sollten sich die Parteien nicht einigen, behält sich der AN das Recht vor, die Arbeiten zu pausieren oder zu einem späteren Termin durchzuführen, um das ursprünglich kalkulierte Preislevel zu erreichen.
7.3 Kostenelementeklausel (nach Preisklauselgesetz PrKG)
7.3.1 Aufgrund der unklaren Liefersituation für bestimmte HLS-Materialien und -Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind, gilt die folgende Kostenelementeklausel in Einklang mit § 1 Abs.2 Nr.3 des Preisklauselgesetzes (PrKG):
7.3.2 Preisänderungen einzelner Kostenelemente: Verändert sich der Preis eines Kostenelements (z.B. Kupferpreise, Stahlpreise, Heizkesselpreise, Arbeitskosten für Fachhandwerk, Kosten für Nachgewerke), so verändert sich auch der Preis des Endprodukts / der Endleistung.
7.3.3 Zeitlicher Stichtag: Diese Preisänderung gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit Vertragsabschluss eingetreten ist (§ 309 Nr.1 BGB). Vor Ablauf dieser 4-Monate-Frist wird eine Preisanpassung nicht vorgenommen.
7.3.4 Anteilige Auswirkung: Eine Preisänderung wirkt sich auf den Endpreis nur insoweit aus, wie sich die Preisänderung beim Vorprodukt anteilig auf den Endpreis auswirkt. Es wird nicht 1:1 weitergegeben, sondern anteilig kalkuliert.
7.3.5 Pauschalpreisverträge: Die Kostenelementeklausel (7.3) gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart wurde. In solchen Fällen wird die Pauschale um die anteilige Kostenänderung angepasst.
7.3.6 Beispiel: Falls Kupferpreise um 15% steigen und der Kupferanteil an der Gesamtkalkulation 20% beträgt, wird die Pauschale um ca. 3% erhöht (15% × 20%).
7.4 Mengenabweichungen und Preisanpassung
7.4.1 Weichen die festgestellten tatsächlichen Massen (nach Aufmaß) um mehr als 10% von dem ursprünglich im Leistungsverzeichnis kalkulatorisch angesetzte Mengen ab, erfolgt eine Preisanpassung.
7.4.2 Bei Mengenzunahme (Mengen höher als erwartet):
- Falls die Mengenabweichung nicht auf einer AG-Vorgabe basiert: Die Einheitspreise werden um den halbierten Prozentsatz der Abweichung reduziert. Dies ist eine reguläre Kalkulations-Anpassung für größere Mengen.
7.4.3 Bei Mengenminderung (Mengen niedriger als erwartet):
- Falls die Mengenabweichung nicht auf einer AG-Vorgabe basiert: Die Einheitspreise werden um den halbierten Prozentsatz der Abweichung erhöht. Dies berücksichtigt höhere Lohnkosten pro Einheit bei kleineren Mengen.
7.5 Zusatzleistungen und Leistungsänderungen
7.5.1 Zusatzleistungen (notwendige Arbeiten, die nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis enthalten sind) werden gesondert und zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet. Eine Leistungsänderung ist nicht automatisch im Preis enthalten.
7.5.2 Leistungsänderungen (Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang, z.B. durch AG-Wunsch oder Planänderung) führen zu einer entsprechenden Preisanpassung nach folgender Regelung:
- Bei Leistungserweiterung: Zusatzberechnung
- Bei Leistungsreduktion: Gutschrift / Preisminderung
- Jede Änderung erfordert schriftliche Vereinbarung vor Ausführung
7.5.3 Ist sich der AN nicht sicher, ob eine Leistung im Umfang enthalten ist, fragt er nach. Ausführungsarbeiten ohne schriftliche Beauftragung erfolgen auf Risiko des AN, die dann ggfs. nicht bezahlt werden müssen.
7.6 Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten
7.6.1 Allgemeine Zahlungsfrist: Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig, spätestens aber 14 Tage nach Rechnungszugang zu leisten.
7.6.2 Zugang der Rechnung: Der Zugang einer Rechnung per Post gilt als erfolgt 2 Werktage nach Aufgabe zur Post. Der Zugang einer Rechnung per E-Mail gilt als erfolgt am gleichen Tag der Versendung.
7.6.3 Abschlagsrechnungen / Zwischenabrechnungen:
- Für größere Projekte können monatliche Abschlagsrechnungen vereinbart werden.
- Diese werden nach dem Fortschritt der Arbeiten ausgegeben.
- Abschlagsrechnungen sind unter den gleichen Bedingungen (14 Tage) zu zahlen.
7.6.4 Schlussrechnung: Nach Abschluss aller Arbeiten und erfolgter Abnahme wird die Schlussrechnung ausgegeben. Diese ist zu zahlen wie eine reguläre Rechnung (14 Tage).
7.6.5. Vorauszahlung: Ist eine Vorauszahlung vereinbart, kann der AN die Leistung so lange vorenthalten, bis der AG der Vorauszahlung nachgekommen ist.
7.7 Verzug und Verzugsfolgen
7.7.1 Gerät der AG mit der Zahlung einer fälligen Rechnung um mehr als 3 Werktage in Verzug, behält sich der AN folgende Rechte vor:
a) Arbeitseinstellung: Der AN darf die Arbeiten sofort einstellen. Der AN muss den AG vorher schriftlich oder telefonisch informieren.
b) Kein Schadensersatz für AN: Für Schäden, die dem AG durch eine Arbeitseinstellung entstehen (z.B. Bauzeitverzögerung, Auswirkung auf andere Gewerke), haftet der AN nicht.
c) Folgeverzögerungen: Sollten durch die Zahlungsverzögerung Folgeverzögerungen entstehen (weil andere Aufträge des AN vorgezogen werden), ist der AG hierfür allein verantwortlich.
7.7.2 Verzugszinsen: Im Fall von Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von:
- 5 Prozent über dem Basiszinssatz p.a., oder
- mindestens 6 Prozent p.a.
- maßgeblich ist jeweils der höhere Satz
7.7.3 Weitere Rechte: Zusätzlich zu Verzugszinsen kann der AN:
- Mahnkosten (ab 1. Mahnung: EUR 5, ab 2. Mahnung: EUR 10) berechnen
- Den Fall einem Inkassounternehmen oder Anwalt übergeben (Kosten gehen zu Lasten des AG)
- Für Verkauf von Waren: Das Eigentum bis Vollzahlung behalten (§ 6.3)
8. ALLGEMEINE REGELUNGEN
8.1 Freibleibende Angebote und Vertragsschluss
8.1.1 Sämtliche Angebote der Sürth GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als „verbindlich" oder „bindende Angebot" gekennzeichnet.
8.1.2 Ein Angebot stellt dar: Die Sürth GmbH erklärt sich bereit, bei Annahme durch den AG einen Werkvertrag / Kaufvertrag zu schließen.
8.1.3 Der Vertrag entsteht erst dann verbindlich, wenn:
- Die Sürth GmbH dem AG in Textform (Schreiben, E-Mail) oder mündlich zugestimmt hat, oder
- Der AG eine von der Sürth GmbH vorliegende Auftragsbestätigung unterzeichnet hat und diese per Fax oder E-Mail zurücksendet oder durch ausdrückliche mündliche Erklärung, oder
- Die Sürth GmbH die bestellte Leistung / Ware erbringt oder versendet (konkludente Vertragsannahme)
8.1.4 Nachträgliche mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen sind bindend, wenn nicht unverzüglich schriftlich bestätigt.
8.2 Recht auf Preisanpassungen – Zusammenfassung
8.2.1 Zusammengefasst: Das Recht auf Preisanpassungen nach Abs. 7.2, 7.3 und 7.4 ist ein wesentliches Schutzrecht für den AN bei Großprojekten und längeren Bauzeiten. Das Recht ist gerichtlich mehrfach bestätigt worden und ist nach modernem Baurecht Standard.
8.3 Haftung für Schäden
8.3.1 Haftungsgrundsatz: Die Sürth GmbH haftet für durch sie verursachte Schäden nur dann, wenn der Schaden entweder:
- Grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder
- Vorsätzlich verursacht wurde
Die Sürth GmbH haftet nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstanden sind.
8.3.2 Schadensumfang: Sofern eine Haftung nach 8.3.1 besteht, haftet die Sürth GmbH nur für den:
- üblicherweise vorhersehbaren Schaden, aber
- maximal nur bis zu einer Höhe von EUR 10.000 oder 10% der Auftragssumme (je geringer)
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für:
- Vorsätzlich verursachte Schäden (unbeschränkte Haftung)
- Körper-, Lebens- oder Gesundheitsschäden (unbeschränkte Haftung)
- Verletzung von Sicherheits- oder Schutzpflichten
8.3.3 Ausnahme – Verbraucherkunden (B2C):
Für Verbraucherkunden kann eine Haftungsbegrenzung auf EUR 10.000 oder 10% als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB angesehen werden. Daher gilt für Verbraucherkunden eine etwas flexiblere Haftungsregelung:
Für Verbraucherkunden gilt:
Die Haftung der Sürth GmbH ist begrenzt auf:
- den typischerweise vorhersehbaren Schaden
- mindestens EUR 10.000
- maximal die Auftragssumme
(Diese Regelung ist transparenter und fairer für Verbraucher)
8.3.4 Garantie der Sürth GmbH: Die Sürth GmbH gibt in ihren Werkverträgen und Kaufverträgen keine über die gesetzlich erforderliche Gewährleistung hinaus gehende Zusicherungen oder Garantien. Eine erweiterte Herstellergarantie (z.B. 10 Jahre) gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
8.4 Datenschutz und Datensicherheit
8.4.1 Die Sürth GmbH verarbeitet Kundendaten ausschließlich zur Erfüllung des Werkvertrags oder Kaufvertrags (Name, Adresse, Telefon, E-Mail, Zahlungsdaten). Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden DSGVO.
8.4.2 Eine vollständige Datenschutzerklärung ist verfügbar unter: www.suerth-gmbh.de oder kann angefordert werden.
8.4.3 Der AN übernimmt keine Beratung oder Gewährleistung im Hinblick auf den Datenschutz beim Betrieb von Anlagen (z.B. Smart-Home-Integration, IoT-Geräte). Der AG ist selbst verantwortlich für die DSGVO-Konformität bei der Nutzung solcher Systeme.
8.5 Keine Gewährleistung für Fördermittel
8.5.1 Auch wenn die Sürth GmbH für den AG die Meldung von Daten zur Förderstelle übernimmt oder gar den Förderantrag ausstellen sollte, übernimmt sie keine Gewährleistung oder Haftung für:
- Bestand und Umfang des Förderprogramms
- Bewilligung oder Ablehnung des Förderantrags
- Auszahlung von Fördermitteln
- Korrektheit der zum Förderamt eingereichten Daten
8.5.2 Eine Überprüfung der Förderanträge des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht Bestandteil der AN's Aufgabe, sofern nicht explizit ein separates Beratungshonorar vereinbart wurde.
8.5.3 Der AG ist alleinverantwortlich für die Förderantragsstellung und -verwaltung.
8.6 Salvatorische Klausel
8.6.1 Sollten einzelne Vereinbarungen dieser AGB, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand dieser AGB insgesamt nicht.
8.6.2 Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass sie anstelle einer unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die dem Sinn und Zweck der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
8.7 Textformerfordernis und Schriftlichkeit
8.7.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Vereinbarungen müssen, um wirksam zu sein, in Textform erfolgen. Unter Textform verstehen die Parteien:
- Schreiben (per Post)
8.7.2 Mündliche Nebenabreden oder Telefonabsprachen sind nicht bindend, sofern sie nicht unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
8.7.3 Die Parteien können das Textformerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung aufheben (nicht durch mündliche Absprache).
8.7.4 Unterschrift: Sofern eine Unterschrift erforderlich ist (z.B. bei Auftragsbestätigung), genügt eine digitale / elektronische Unterschrift oder eine per Foto/Scan übermittelte Unterschrift.
8.8 VOB/B – Vereinbarung (optional)
8.8.1 Sollte zwischen den Parteien vereinbart sein, dass die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) Anwendung finden soll, gilt diese im Ganzen.
8.8.2 Rangordnung: Soweit in diesen AGB Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind, oder diese AGB Regelungen detaillierter vornehmen, gelten diese AGB zusätzlich neben den Regelungen der VOB/B.
8.8.3 Textformersatz: Soweit die VOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch die Textform (E-Mail, Fax) ersetzt. Eine Unterschrift unter VOB/B-Dokumenten kann digital oder gescannt erfolgen.
8.8.4 VOB/B-Fälligkeit: Falls VOB/B vereinbart ist, gelten die Zahlungsfristen der VOB/B § 16; andernfalls gelten die Zahlungsfristen dieser AGB (14 Tage nach Abs. 7.6).
8.9 Schlichtung vor Gericht (Pflicht)
8.9.1 Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus einem Werkvertrag oder Kaufvertrag ergeben, sollten die Parteien vor Anrufung eines Gerichts zunächst ein Schlichtungsverfahren durchführen.
8.9.2 Verfahren: Die Schlichtung sollte nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBAU) erfolgen. Diese Ordnung kann kostenlos heruntergeladen werden unter: https://sobau.de/
8.9.3 Ziel der Schlichtung: Ziel ist es, durch einen unparteiischen Schlichter eine gütliche Einigung zu erzielen, ohne ein kostspieliges Gerichtsverfahren durchführen zu müssen.
8.9.4 Ausnahme: Ein sofortiges Gerichtsverfahren ist zu empfehlen, wenn:
- Es um Zahlungsverzug geht und die Forderung unbestritten ist (Zahlungsbefehl gemäß ZPO § 688)
- Es eine einstweilige Verfügung zu sichern gibt
- Es um außervertragliche Ansprüche geht
8.9.5 Kosten: Die Kosten der Schlichtung (Schlichterhonorar) werden nach der SOBAU-Ordnung ermittelt und zu gleichen Teilen von beiden Parteien getragen, sofern nicht der Schlichter eine andere Kostenteilung festlegt.
8.10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.10.1 Anwendbares Recht: Alle Verträge zwischen der Sürth GmbH und dem AG unterliegen ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem BGB und den Regelungen dieser AGB. Die Anwendung internationaler Kaufgesetze (z.B. UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.10.2 Gerichtsstand:
- Für Geschäftskunden (B2B): Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Köln oder das Landgericht Köln, je nach Zuständigkeit.
- Für Verbraucherkunden (B2C): Gerichtsstand kann das Amtsgericht am Wohnort des AG oder das Amtsgericht Köln sein (der Verbraucher kann wählen).
8.10.3 Der AG akzeptiert durch Abschluss eines Vertrags diese Gerichtsstands- und Rechtswahl-Klauseln.
9. REGELUNGEN FÜR GESCHÄFTSKUNDEN (B2B)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich und ergänzend für Verträge zwischen der Sürth GmbH und Geschäftskunden (Unternehmen, Handwerksbetriebe, Immobilienverwaltungen, etc.).
9.1 Reduzierung der Gewährleistungsfristen
9.1.1 Für Geschäftskunden werden die Gewährleistungsfristen bei Werkverträgen und Materiallieferungen auf 4 Jahre ab Abnahme / Kaufdatum begrenzt, sofern nicht VOB/B vereinbart ist.
9.1.2 Dies ist eine zulässige Abkürzung der gesetzlichen Fristen des BGB und ist zwischen Unternehmern möglich.
9.1.3 Alle sonstigen Mängel-Regelungen (Abschnitt 3 und 4) gelten entsprechend.
9.2 Untersuchungs- und Rügepflicht für B2B
9.2.1 Sofortüberprüfung: Materiallieferungen müssen von dem Geschäftskunden sofort nach Erhalt auf Fehler, Mängel und Falschlieferungen überprüft werden.
9.2.2 Unverzügliche Rüge: Eine Rüge von Fehlern, Mängeln oder Falschlieferungen hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete Rügen gehen zulasten des AG (Verlust des Anspruchs).
9.2.3 Versteckte Mängel: Für nicht offensichtliche Mängel gilt: Diese müssen dem AN innerhalb von 1 Woche nach deren Entdeckung angezeigt werden, spätestens aber 3 Monate nach Erhalt der Ware. Danach ist eine Rüge ausgeschlossen.
9.2.4 Diese Rügepflicht ist streng und liegt allein beim Geschäftskunden. Der AN wird nicht erinnert.
9.3 Gerichtsstand für B2B
9.3.1 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Sürth GmbH und Geschäftskunden ist das Amtsgericht oder Landgericht Köln, je nach Zuständigkeit.
9.3.2 Der Geschäftskunde erklärt sich mit dieser Gerichtsstands-Vereinbarung einverstanden durch Abschluss des Vertrags.
9.4 Längere Zahlungsfristen für B2B (optional)
9.4.1 Für Geschäftskunden können abweichend von Abs. 7.6 längere Zahlungsfristen vereinbart werden, z.B. 30 Tage oder 45 Tage nach Rechnungszugang.
9.4.2 Eine solche Abweichung muss schriftlich im Einzelnen vereinbart werden und wird nicht automatisch gewährt.
9.4.3 Andernfalls gelten die Standard-Zahlungsfristen (14 Tage) nach Abs. 7.6.
10. VERBRAUCHERSCHUTZBESTIMMUNGEN (B2C)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge mit Verbrauchern (natürliche Personen, die nicht in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln).
10.1 Widerrufsrecht
10.1.1 Verbraucher haben nach § 312g BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Werkverträge und Kaufverträge, wenn diese:
- Per Telefon geschlossen wurden (z.B. telefonische Beauftragung), oder
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (z.B. vor Ort, bei dem Verbraucher zu Hause)
10.1.2 Das vollständige Widerrufsrecht entfällt, wenn:
- Die Arbeiten bereits begonnen haben (bei Werkverträgen), oder
- Die Ware bereits versendet wurde (bei Kaufverträgen)
10.1.3 Das Widerrufsrecht beginnt zu laufen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und endet nach 14 Tagen.
10.1.4 Form des Widerrufs: Der Widerruf muss erfolgen in:
- Schriftlicher Form (Brief), oder
- Per E-Mail an info@suerth-gmbh.de, oder
- Per Telefon unter 0160/97058703
10.1.5 Der Verbraucher muss keine Begründung für den Widerruf angeben.
10.2 Widerrufsfolgen
10.2.1 Wird ein Werkvertrag widerrufen, bevor die Arbeiten begonnen haben, entfallen alle Leistungspflichten. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet.
10.2.2 Ist bei Vertragsabschluss bereits absehbar, dass die Sürth GmbH Materialkosten (z.B. spezielle Materialbestellung) oder Einsatzkosten hat, kann der Verbraucher zur Ersatzleistung dieser Kosten verpflichtet sein, wenn er widerruft.
10.2.3 Für Widerrufe bei Kaufverträgen gelten die gesetzlichen Regelungen des § 357 ff. BGB (Rücksendung auf Kosten des Käufers, sofern nicht anders vereinbart).
10.3 Transparenzpflichten gegenüber Verbrauchern
10.3.1 Die Sürth GmbH wird folgende Informationen vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen:
- Diese AGB
- Preisangaben (inkl. Nebenkosten)
- Betriebliche Kontaktdaten
- Hinweise auf besondere Materialien oder Leistungen (z.B. Wärmepumpen, Naturprodukte)
10.3.2 Für Notdiensteinsätze erhält der Verbraucher ein standardisiertes Informationsblatt vor Arbeitsbeginn mit:
- Pauschale für Notdiensteinsatz
- Zeitaufschläge
- Anfahrtskosten
- Stundenhonorar
10.3.3 Diese Informationen werden mündlich und schriftlich bereitgestellt.
10.4 Kostenschätzung und Preisgarantie bei Notdiensten
10.4.1 Bei Notdiensteinsätzen wird dem Verbraucher vor Arbeitsbeginn ein Kostenrahmen mitgeteilt. Die tatsächliche Rechnung darf diesen Rahmen ohne weitere Genehmigung nicht um mehr als 10% überschreiten.
10.4.2 Falls die Arbeiten teurer werden, wird der Verbraucher darauf hingewiesen und um Genehmigung gebeten. Der AN darf die Arbeiten fortsetzen, auf Kostenrisiko des AN, wenn keine Genehmigung erteilt wird.
10.5 Garantie (über Gewährleistung hinaus)
10.5.1 Die Sürth GmbH gibt keine kostenlosen Garantien über die Gewährleistungsfristen hinaus. Eine erweiterte Garantie ist nur gegen zusätzliches Honorar möglich.
10.5.2 Beispiel: Eine Garantie von 5 Jahren statt 2 Jahren muss separat vereinbart und bezahlt werden.
10.6 Haftungsbegrenzung für Verbraucher
10.6.1 Abweichend von Abs. 8.3.3 gilt für Verbraucher eine kundenfreundlichere Haftungsregelung:
Die Haftung der Sürth GmbH ist begrenzt auf:
- den typischerweise vorhersehbaren Schaden
- mindestens EUR 10.000
- maximal die Auftragssumme
Dies ist transparenter und fairer als eine starre 10%-Klausel.
10.6.2 Ausnahmen (unbeschränkte Haftung):
- Schäden aus Körper-, Lebens-, Gesundheitsverletzung (zwingend nach deutschem Recht)
- Vorsätzlich verursachte Schäden
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Geltungsdauer und Änderungen
11.1.1 Diese AGB gelten ab dem 01.02.2026.
11.1.2 Die Sürth GmbH ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern:
- Die Änderung erforderlich ist, um Gesetzes- oder Behördenänderungen umzusetzen
- Die Änderung die Rechte und Pflichten der Parteien nicht grundlegend verändert
- Die Änderung mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt wird
11.1.3 Für bestehende, noch nicht abgeschlossene Verträge gelten Änderungen frühestens 30 Tage nach Ankündigung.
11.2 Kontaktdaten der Sürth GmbH
Sürth GmbH
Hoheneckenweg 8
50739 Köln
Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr
Telefon: 0160 97058703
E-Mail: info@suerth-gmbh.de
Website: www.suerth-gmbh.de
Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 126311
Geschäftsführer: Gereon Thomas Sürth
USt-ID: folgt
11.3 Salvatorische Klausel (Wiederholung)
11.3.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest dieser AGB gültig. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der ursprünglich gewollten Regelung am nächsten kommt.
11.4 Gesamter Vertrag
11.4.1 Diese AGB und ein ggf. separat vereinbartes Leistungsverzeichnis oder eine Auftragsbestätigung bilden zusammen den gesamten Vertrag zwischen den Parteien. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden.
11.4.2 Sollten einzelne Vereinbarungen den Inhalten dieser AGB widersprechen, gilt die zuletzt von beiden Parteien unterzeichnete oder bestätigte Vereinbarung.
11.5 Nachbestellung und Aktualisierung der AGB
11.5.1 Diese AGB wird mindestens jährlich überprüft und bei Bedarf aktualisiert, insbesondere bei:
- Änderungen der Rechtsprechung
- Änderungen von Gesetzen und Verordnungen
- Änderungen von DIN-Normen oder Herstellerangaben
- Marktveränderungen bei Material- und Lohnkosten
11.5.2 Eine aktuelle Version der AGB ist immer verfügbar unter www.suerth-gmbh.de oder kann angefordert werden.